AGB und Zertifizierung

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
2. Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die Eindeckung von Rohmaterialien bleibt vorbehalten, d. h., wir sind zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als uns eine Eindeckung der notwendigen Rohmaterialien zu dem am Tage der Auftragsannahme gültigen Preise möglich ist.
4. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
II. Preise
1. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und ohne Amortisation, sofern nicht anders vereinbart. Zugerechnet wird die Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die vereinbarten Preise gelten als Grundpreise. Sie sind Festpreise, wenn bis zum Tage unserer Lieferung (Rechnungserteilung) keine Änderungen eintreten, insbesondere bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben. Sollten diese Änderungen nach Vertragsabschluß eintreten, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar in Kierspe, und zwar ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und insbesondere Teilzahlungsfristen überschritten, so wird die gesamte Restforderung sofort fällig. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers vor Fälligkeit wesentlich, so steht uns das Recht zu, wahlweise sofortige Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir nicht auf andere Weise ausreichend abgesichert werden. Fällige Forderungen sind vom Besteller mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ohne dass es einer in Verzugsetzung bedarf.
3. Werkzeugkosten bzw. Werkzeugänderungskosten sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug bei Vorlage des Ausfallmusters.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen.
IV. Haftung für Mängel
1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nicht anders vereinbart.
2. Liefertermine gelten frühestens nach vollständiger Klarstellung aller für die Abwicklung des Auftrags erforderlichen Angaben durch den Besteller und sind unverbindlich. Betriebstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitermangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, Aussperrung, Krieg, Aufruhr und
sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
V. Haftung für Mängel
1. Beanstandungen sind unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
2. Gewähr und Schadenersatz leisten wir nur in der Weise, dass wir für die Waren, die nachweisbar durch Material – und eigene Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, so schnell wie möglich kostenlos Ersatz liefern. Weiter gehende Entschädigungsansprüche aller Art, zum Beispiel Ersatz wegen Nichterfüllung, für aufgewandten Arbeitslohn, entgangenen Gewinn, Verzugsschäden, Versandkosten usw., werden nicht geleistet.
3. Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer Zustimmung, andernfalls hat der Besteller sämtliche durch die Rücksendung entstehenden Kosten zu tragen.
4. Für Schäden in Folge unsachgemäßer Behandlung und übermäßiger Inanspruchnahme oder natürlicher Abnutzung haften wir nicht.
VI. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstige Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Besteller gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers schadlos zu stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur
Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder zukünftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.
2. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Eigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Gegenstände mit anderen Materialien möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile gelten jetzt schon als auf uns übertragen. Der Besteller wird die Gegenstände als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die dem Besteller aus der weiteren Veräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, einschließlich derjenigen aus Schadenersatz oder Versicherungsleistung, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab zu unserer Sicherung bis zur Höhe des Wertes der weiteren veräußerten Waren. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
3. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt. Der Besteller ist in diesem Fall zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der noch nicht weiter veräußerten Waren zu verlangen. Bis dahin hat der Besteller die in unserem Eigentum stehenden Waren getrennt von anderen zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns auf Verlangen ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben.
4. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
5. Übersteigt der Wert der uns übergebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl freizugeben.
VIII. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenen Verpflichtungen und Ansprüche ist Kierspe.
2. Als Gerichtsstand gilt das für unseren Sitz zuständige Gericht als vereinbart.